Friseurgutachter Ingo Wertenbruch
FriseurgutachterIngo Wertenbruch

Leistungen

Als kompetenter Gutachter biete ich Ihnen ein umfangreiches Leistungsangebot. Ich unterstützte Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Wünsche und begleitet Sie auch gerne schon bei der Planung Ihres Projekts.

 

Ich stehen Ihnen durchgehend beratend zur Seite, informieren Sie über jeden Schritt meiner Tätigkeit und erkläre Ihnen die Abläufe, die ich auf Sie angepasst haben. So ist es möglich, genau die passende Lösung für Sie zu finden.

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Privatgutachten

Mein größtes Tätigkeitsfeld umfasst sowohl die begutachtung von fachlichen Mängeln und Fehlern wie z. B. Haarschnitten, Dauerwellen, Farben und Strähnen und insbesondere auch Haarverlängerungen (Extensions) als auch Qualitätsdefizide im Zweithaarbereich egal ob als klassisches Zweithaar im Perücken, Toupet und Haarteilbereich, als auch in der Haarverlängerung und Verdichtung mittels Extensions. 

Produktgutachten

Neuentwicklungen aus technischen Bereichen

 

Ein menschliches Haar nach einem Scherenschnitt
Rastermikroskopische Aufnahme eines menschlichen Haares nach dem Schnitt mit CARECUT

Gerichtsgutachten

Auszug aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.04.2015 Aktenzeichen: 54 C 13491/14

..........................

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

l.

Die Klage ist zulässig. Soweit die Feststellung beantragt wird, dass sich die Beklagte mit der rücknahme des Echthaar-Haar-Integrationssystems in Verzug befindet, folgt das Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 ZPO.

II.

Die Klage ist begründet.

 

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Preises von € 1.795,50 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Haarteils aus §§ 346, 323,437 Nr. 2, 434, 348 BGB.

 

Der Kläger ist wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

 

Kaufvertragsrecht findet Anwendung. Sofern das Haarteil noch angefertigt werden musste, findet das Kaufrecht über § 651 S. 1 BGB Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen typengemischten Vertrag, der wegen der vereinbarten Anbringung des Haarteils am Kopf und wegen des Einschnitts auch werkvertragliche Elemente enthielt, handelt. Nach sämtlichen Auffassungen, die zur Behandlung von typengemischten Verträgen vertrten werden (vgl. dazu Gehrlein/Sutschet, in: Beck´scher Onlinekommentar BGB, Stand: 1.2.2015, § 311 Rn. 20), ist im vorliegenden Fall Kaufrecht (ggf. über § 651 BGB) anwendbar. Die Hauptleistung (ebenso der Schwerpunkt des Vertrags) besteht hier in der Übereignung und Übergabe des bestellten Haarteils und nicht in der Befestigung am Kopf. Auch gerade für den hier streitgegenständlichen Vertragsbestandteil - die mangelhafte Qualität des Haarteils, nicht die mangelhafte Anpassung an den Kopf- sind (§ 651 i. V. m.) §§ 433 ff BGB anwendbar und ist nicht Werkvertragsrecht einschlägig. Auch Parteiwille, Sinn und Zweck des Vertrages gebieten es nicht, den Vertrag einem anderen Recht als Kaufrecht bzw. Werklieferecht zu unterstellen.

Ein Streitentscheid hinsichtlich der vertretenen Auffassungen zum Typengemischten Vertrag erübrigen sich.

 

Der Kläger hat den Rücktritt erklärt, § 349 BGB.

 

Das Haarteil ist mangelhaft.

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergabe die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 S. 1 BGB. Die vereinbarte Beschaffenheit lag nicht vor. Beschaffenheit i. S. d. § 434 BGB meint jede Eigenschaft der Sache (Weidenkaff, in Palandt, 2014, § 434 Rn. 14). In den AGB der Beklagten war festgehalten, dass das für das Haarteil verwendete Echthaar dieselben physikalischen Eigenschaften wie lebendiges Echthaar hat, vgl. Ziff. 3 Abs. 2 AGB (Anlage K2, Bl. 11).

Mit Einbeziehung der AGB wurde eine Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit getroffen. Vereinbart ist die Beschaffenheit, wenn der Inhalt des Kaufvertrags die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die Sache in dem Zustand zu übergeben, wie Ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Weidenkaff, in Palandt, 2014, § 434 Rn.15). Der Inhalt der AGB bestimmte den Vertragsinhalt denn die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen, § 305 Abs. 2 BGB. In dem Vertrag (Anlage K1, Bl. 9) wurde ausdrücklich erwähnt: "Die rückseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden gelesen". Eine gemäß § 305b BGB vorrangige Individualvereinbarung liegt nicht vor. Eine solche wird von der Beklagten bereits nicht behauptet. Dass der Kläger das System anhand einer handtellergroßen Basis und von entsprechenden Haarsträhnen geprüft hat, ist stellt keine abweichende Vereinbarung dar. Selbst wenn die Beklagte, was offen bleiben kann, dem Kläger bei Vertragsabschluss erläutert haben sollte, dass das Haarsystem aus behandeltem Echthaar bestehe und warum es daher besonderer Pflege bedürfe, so wäre damit nicht zugleich vereinbart, dass das behandelte Echthaar nicht dieselben physikalischen Eigenschaften wie unbehandeltes Echthaar hat. Was "behandelt"bedeutet, bleibt dabei unklar. Dass die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hat, dass das behandelte Echthaar mehr reflektiere und glänze als natürliches Haar und anderes Verhalten in Bezug auf statische Aufladung und Feuchtigkeitsaufnahme zeige, hat die Beklagte damit bereits nicht vorgetragen. Selbst wenn die Beklagte bei den nachfolgenden Terminen den Kläger darauf und auf den Umstand, dass die Schuppenschicht entfernt wurde, hingewiesen hätte, so wäre dies unerheblich, da nach dem erfolgten Vertragsabschluss keine nachträgliche einseitige Vertragsänderung möglich war. Dass das Haarteil andere Eigenschaften hat als unbehandeltes Haar (bzgl. Statik, Feuchtigkeit usw.), hat die Beklagte zudem auch damit nicht vorgetragen.

Auf die übliche Beschaffenheit bei Haarteilen gleicher Art kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, vgl. 434 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S 2 ("Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist,.....") BGB

Das Haarteil wies entgegen der Vereinbarung nicht dieselben physikalischen Eigenschaften wie lebendiges Echthaar auf.

Nach den plausiblen und überzeugenden Sachverständigengutachten bestehen gravierende Unterschiede zwischen einem unbehandelten und einem behandelten Echthaar.

Die physikalischen Eigenschaften des unbehandelten Haares sind mit den Eigenschaften eines Haares, dessen Schuppenschicht abgetragen wurde und auf das eine Silikomummantelung aufgebracht wurde, nicht vergleichbar. Die Silikomschicht versiegelt das Haar un macht es undurchlässig. Das behandelte Haar nimmt dadurch keine Feuchtigkeit mehr aus der Luft auf. Dagegen dringt Feuchtigkeit durch die Schuppenschicht in das nicht behandelte Haar ein. Bei einem natürlichen Haar sorgt Reibung für statische Aufladung. Das sorgt dafür, dass sich Haare gegenseitig abstoßen. Das Silikon des behandelten Haares schafft dagegen eine Barriere, das Haar kann sich nicht statisch aufladen. Das behandelte Haar reflektiert das Licht deutlich intensiver. Es entsteht ein optisch stärkerer, fast unrealistischer Glanz. Die Silikonschicht vermindert auch die Elastizität des Haares. Ein nicht behandeltes Haar kann im trockenen Zustand bis zu einem Drittel gedehnt werden. Das mit Silikon versehene Haar ist kaum dehnbar. Ein Haa, bei dem die Schuppenschicht entfernt und durch Silikon ersetzt wurde, fühle sich fremd und unnatürlich an. Es ist kein Widerstand zu spüren, egal in welche Richtung man mit Daumen und Zeigefinger an dem Haar entlang fährt. Dagegen spürt man den Widerstand der Schuppenschicht, wenn man an einem unbehandelten Haar von der Spitze zur Haarwurzel entlang fährt. Umwelteinflüsse, z. B. Sonne und Salzwasser, sind unbehandeltem Echthaar anzusehen. Es wird heller und trockener. Das mit Silikon versehene Haar ist unempfindlicher gegenüber Umwelteinflüssen.

 

Fazit: Wenn Echthaar versprochen wird darf nicht behandeltes (veredeltes) Haar geliefert werden.

 

 

Urteil des Landgericht Bochum vom 09.11.2018

 

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag vom 06.05.2016 über die Durchführung einer Ansatzblondierung bei dem Beklagten.

 

Ein Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 249 abs. 2 BGB). Derjenige, der eine Gefahrenlage für Rechtsgüter des Vertragspartners schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung möglichst zu verhindern (OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2013 - 12 U 130/12 = NJW-RR 2013, 1038 m. w. N.). Solche Vorkehrungen können auch in Form einer Aufklärungspflicht entstehen. Zwar besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft aufzuklären. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Vertragspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich. Eine Rechtspflicht zur Aufklärung - auch ohne Nachfrage - besteht allerdings dann, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise die Mitteilung von Tatsachen erwarten durfte, die für seine Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 107/15 = NJW-RR 2016, 859).

 

Vorliegend bestand zur Überzeugung der Kammer nach den vorgenannten Grundsätzen eine Aufklärungspflicht des Beklagten, welche dieser verletzt hat.

 

Die Haare der Klägerin waren ersichtlich vorgeschädigt. Das hat der Beklagte auch erkannt. Denn er hat selbst angegeben, noch vor der Durchführung der BLondierung gesehen zu haben, dass die Haare der Klägerin kurz, abgebrochen und vorgeschädigt waren. Das haben auch übereinstimmend die vernommenen Zeuginnen angegeben, die beide die teilweise bereits abgebrochenen und kurzen Haare der Klägerin erkannt haben. Daher habe die Zeugin auch das Produkt Olaplex bei der Blondierung verwendet.

 

Der Beklagte hätte die Klägerin in dieser Situation bei Kenntnis von der Vorschädigung der Haare darauf hinweisen müssen, dass die Blondierung trotz Verwendung eines Pflegeprodukts nicht durchgeführt werden kann und vielmehr eine strukturaufbauende Pflegebehandlung durchzuführen ist. Dies durfte die Klägerin von dem Beklagten erwarten, denn es bestand die sich später realisierende Gefahr, dass sämtliche Haare der Klägerin abbrechen.

 

Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts aus der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund des Gutachtens einschließlich Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Wertenbruch und seiner mündlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018.

 

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es handwerklich nicht zu vertreten gewesen sei, bei der vorschädigung der Haare der Klägerin eine Blondierung durchzuführen und lediglich auf die Pflegekraft des verwendeten Produktes Olaplex zu vertrauen. Wie offensichtlich andere Friseure zuvor hätte der Beklagte von einer erneuten Blondierung abraten müssen. Jede Aufhellung der Haare sei ein chemischer Prozess, bei welchem durch Oxidationsmittel die natürliche Pigmentierung der Haare „verbrannt“ werde. Mithin liege darin zwar stets eine besondere Beanspruchung der Haare, bei sachgemäßen Umgang mit den hierfür notwendigen Chemikalien hielte sich diese aber in einem vertretbaren Umfang, so dass Haare immer noch gesund und glänzend aussehen könnten. Das verwendete Produkt Olaplex sei ein Pflegemittel, welches der Blondierung beigemischt werden könne. Ausweislich der Produkterklärung solle dadurch die haarschädigende Wirkung der chemischen Reaktion durch die Stabilisierung von Doppelschwefelbrücken, welche für die Elastizität der Haare verantwortlich sind, mildern. Keinesfalls könne dieses Produkt eine haarschädigende Wirkung gänzlich verhindern. Wenn die Haare also so vorgeschädigt waren wie bei der Klägerin, dann müsse der Friseur jede weitere chemische Behandlung ablehnen.

 

Die Kammer folgt im Rahmen der Ihr nach ¶ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung den Feststellungen des Sachverständigen.

Der Sachverständige ist als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Friseurhandwerk und als Friseurmeister mit 40 Jahren Berufserfahrung besonders qualifiziert für die vorliegende Begutachtung. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der enthaltenen Skizzen und Lichtbilder. Der Sachverständige geht von den zutreffenden Tatsachen des vorliegenden Rechtsstreit aus und stellt seine Ergebnisse auch über die Ergänzungsgutachten und seine mündlichen Erläuterungen konsistent, logisch und widerspruchsfrei dar. Der Sachverständige beleuchtet dabei auch die wissenschaftlichen Hintergründe der aufgeworfenen Fragen, etwa zu den chemischen Prozessen bei einer Blondierung oder der Wirkung der verwendeten Produkte, ohne dass die Verständlichkeit des Gutachtens dadurch leiden würde. Auch vermochte der Sachverständige die Einwendungen der Beklagtenseite durch seine Ergänzungsgutachten und auch durch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 zu entkräften, indem er sachlich und nachvollziehbar auf diese eingegangen ist, sich diesen also nicht verschließt, aber dennoch bei dem getroffenen Ergebnis verblieben ist.

 

Fazit: Der Friseur als Fachmann trifft die Entscheidung ob z. B. eine Blondierung durchführbar ist, nicht die Kundin. Bei Schadensfällen haftet der Friseur.

 

Fluthilfegutachten

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bin ich bei der Erstellung und Begutachtung von Flutschäden in Friseurbetrieben in NRW zuständig und gerne behilflich.

Mediationsdienste

Gerne helfe ich den Parteien bei der Lösung ihrer Probleme. Da ich der Meinung bin, das es im menschlichen miteinander immer mal wieder zu Missverständnissen kommen kann, biete ich meine fachmännische Hilfe bei der Konfliktlösung an. Hierbei kommt es erfahrungsgemäß erst einmal auf die fachlische Klarstellung der Ist-Situation an auf welcher ich dann versuche mit beiden Parteien eine einvernehmliche Lösung zu finden. Bitte schauen Sie einmal in die abgegebenen Kommentare. Ich denke, hier ist herauszulesen, das ich dies sehr oft, auch für beide Seiten zufriedenstellend schaffe.

Vorbereitungen auf Prüfungen

Abnahme der Sachkundeüberprüfung für Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 / § 9 oder Ausübungsberechtigung gemäß § 7a

Abnahme einer Sachkundeüberprüfung praktischer, fachtheoretischer sowie kaufmännischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Bereich inklusive Arbeitsprobe und Fachgespräch.

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